Mehr als 4.600-mal haben enttäuschte Schnäppchenjäger bis Ende Dezember 2011 im Internet-Beschwerdeforum "Stopp den Lockvogel" der Verbraucherzentrale NRW Dampf abgelassen: Statt des erhofften Sonderangebots konnten sie zumeist schon am ersten Abverkaufstag nur ein "Leider schon ausverkauft!" des Personals davontragen. Die Verbraucherzentrale NRW hat mehrere Unternehmen wegen unlauterer Werbung abgemahnt. Gegen die Firma LiDL hat sie ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gewonnen.
Knapp 400.000 Verbraucherinnen und Verbraucher haben das Internet-Forum "Stopp den Lockvogel" seit Mai 2007 besucht – und etwas mehr als 4.600 Einträge über ärgerliche Lockvögel sind dokumentiert.
Zentrales Ergebnis der Ärgernis-Statistik: Von den insgesamt etwa 470 Unternehmen, über die sich Kunden beschwert haben, haben sich folgende Unternehmen als Spitzenreiter etabliert:
- Unternehmen
- Netto-Marken-Discount
- Lidl
- Penny-Markt
- Aldi Nord
- Aldi Süd
- Amazon
- real,-
- Norma
- Anzahl Beschwerden
- 531
- 459
- 304
- 282
- 264
- 221
- 202
- 194

Netto-Marken-Discount (531 Einträge), Lidl (459 Einträge), PENNY-MARKT (304 Einträge), Aldi Nord (282 Einträge), Aldi Süd (264 Einträge), Amazon (221 Einträge), real,- (202 Einträge) und Norma (194 Einträge) machen dabei mit 2.263 Nennungen gut die Hälfte unter sich aus.


"Beworbene Ware ist bereits ausverkauft" – diese Antwort bekamen Verbraucher am häufigsten zu hören. Ein weiteres Viertel wurde mit dem Argument konfrontiert, dass eine zu geringe Stückzahl geliefert worden sei. Interessant: Über 80 Prozent der leer ausgegangenen Lockvögel-Kunden hatte direkt am ersten Abverkaufstag die jeweilige Filiale aufgesucht.

Die Kundenberichte im Forum über eigene Bemühungen oder Versuche des Verkaufspersonals, in benachbarten Filialen Restposten der beworbenen Ware zu ordern, liefern nach unserer Ansicht deutliche Hinweise, dass bestimmte Produkte gezielt verknappt werden: Wenn Artikel am Tag der Bewerbung konzernweit nicht mehr vorrätig sind, kann dies nicht mehr als Zufall gewertet werden, sondern lässt den Schluss zu, dass es sich hier um Lockvogelwerbung handelt.
Über die Frage, ob einzelne Angebote Lockvogelangebote waren oder nicht, hinaus lieferten die Schilderungen der Nutzerinnen und Nutzer teilweise interessante Hinweise. Je nach Unternehmen lassen sich aufschlussreiche Strategien beobachten.
So wirbt Saturn damit, dass vergriffene Artikel zum Sonderangebotspreis nachbeschafft werden. Die ist zunächst einmal sicherlich eine kundenfreundliche Lösung für den Fall, dass das Unternehmen einmal den Bedarf unterschätzt hat und mehr Kunden nach dem beworbenen Produkt verlangen als ursprünglich kalkuliert. Würde sich das Unternehmen an seine eigene Werbung halten, hätte es eigentlich keine Beschwerden über Saturn geben dürfen. Die Rückmeldungen der Verbraucher zeigen allerdings, dass sich Saturn in dieser Hinsicht nicht von anderen Geschäften unterscheidet und in den meisten der angegebenen Fälle die Ware nicht mehr zum niedrigeren Preis nachbestellt hat.
real,--Kunden schrieben vielfach, dass ihnen angeboten worden sei, Name und Anschrift zu hinterlassen für eine Benachrichtigung, wenn die Nachbestellung eingetroffen sei. Sofern überhaupt ein Rückruf erfolgte, mussten die Kunden feststellen, dass das Produkt entweder zu einem höheren Preis oder in geringerer Qualität geliefert worden war.
NORMA-Kunden suchten oftmals deshalb die Filialen vergebens auf, weil die montags beworbenen Produkte bereits ab dem Samstag der Vorwoche zum Sonderangebotspreis verkauft wurden. Insider hatten dann schon immer zugeschlagen, sodass für Otto Normalverbraucher keine Artikel mehr vorrätig waren.
Die Verbraucherzentrale NRW hat sechs Unternehmen wegen Irreführung über den Warenvorrat abgemahnt: LiDL, Plus, real,-; KiK und Norma haben blaue Briefe bekommen, weil in Zeitungsanzeigen oder Prospekten beworbene Schnäppchen schon wenige Stunden nach Geschäftsöffnung nicht mehr vorrätig waren.
Gegen die Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG in Neckarsulm hat die Verbraucherzentrale NRW Klage vor dem Landgericht Heilbronn eingereicht. Das Unternehmen wendet eine beliebte Strategie an, indem es behauptet, nicht die Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG sei verantwortlich für die beanstandete Werbung, sondern regionale Vertriebsunternehmen. Eine Lidl Vertriebs GmbH Kamp-Lintfort hat sodann eine auf ein Produkt beschränkte Unterlassungserklärung abgegeben.
Auf diese Argumentation hat sich die Verbraucherzentrale NRW nicht eingelassen. In der Werbung ist lediglich "LiDL" mit einem Verweis auf eine Internetseite angegeben. Dort bezeichnet sich LiDL selbst als Filialunternehmen. Einem solchen ist jedoch nach der Rechtsprechung das unlautere Verhalten von Filialleitern zuzurechnen. LiDL-Vertriebsgesellschaften treten nach außen nicht in Erscheinung. Könnten nur diese oder gar nur einzelne Filialen zur Verantwortung gezogen werden, wären Verbandsklageverfahren wenig effektiv, nicht zuletzt im Hinblick auf künftige Wettbewerbsverstöße.
Von dieser Argumentation hat sich auch das Landgericht Heilbronn überzeugen lassen. Es betrachtete die Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG in seinem Urteil vom 11.12.2008 (Az.: O 23 110/0 KfH) als passivlegitimiert. Auch das Oberlandesgericht Stuttgart ging in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2009 davon aus, dass es sich bei der Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG um die richtige Klagegegnerin handelt, da für die Beurteilung allein die Hinweise in der Werbung maßgeblich seien. Trotz der positiven Einschätzung in dieser Hinsicht hat das Landgericht Heilbronn die Klage der Verbraucherzentrale NRW abgewiesen.
Die Verbraucherzentrale NRW habt gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der Verkündungstermin für ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist der 22.10.2009
Auch die KIK Textilien und Non-Food GmbH hat eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben mit Bezug nur auf das genau spezifizierte beworbene Produkt. Für künftige Werbeaussagen ist eine derartige Erklärung quasi wirkungslos, da sie die Unterlassungspflicht übermäßig einschränkt. Selbst wenn sich Unterlassungserklärungen bzw. Urteile nicht auf das jeweils beworbene Produkt sondern die zugehörige Produktgruppe beziehen, wird eine Irreführung über den Warenvorrat in der Zukunft nur sehr begrenzt erfasst. Uns erscheint insofern nicht einmal die in der Rechtsprechung übliche Erstreckung der Urteilswirkung auf Produktgruppen zielführend.
Die übrigen Abgemahnten haben die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung abgelehnt. Sie bestreiten den mangelnden Warenvorrat bzw. beziffern den Vorrat des jeweiligen beworbenen Produkts und legen anhand von Erfahrungswerten dar, warum sie ihn für angemessen halten durften.
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