Entgelt für Barein- und -auszahlungen auf das eigene Konto am Bankschalter
Eine Sondergebühr für die Bareinzahlung und -abhebung am Bankschalter darf das Geldinstitut nicht erheben, wenn es um das eigene Konto geht. Bei Einzahlungen auf ein fremdes Konto dagegen darf die Bank extra kassieren. Ebenso könnte sie eine Gebühr für Abhebungen am Geldautomaten verlangen (Urteil vom 30.11.1993 - XI ZR 80/93).
Entgelt für Ein- und Auszahlungen auf das eigene bzw. vom eigenen Konto
Für Konten, bei denen neben einem Grundpreis noch für jeden Buchungsvorgang auf dem Konto extra kassiert wird, gilt: Die Bank darf Ein- und Auszahlungen auf das eigene bzw. vom eigenen Konto nur begrenzt als Buchungsposten berechnen. Sie muss in jedem Fall mindestens fünf Buchungsvorgänge im Monat kostenlos anbieten. Für die Abhebung am Geldautomaten kann die Bank jedoch einen Buchungsposten veranschlagen, da sie den Automaten rund um die Uhr bereitstellt. Allerdings müssen Kunden dann die Möglichkeit haben, kostenlos am Schalter der Filiale Geld abzuheben (Urteil vom 07.05.1996 - XI ZR 217/95).
Entgelte für die von der eigenen Bank verweigerte Einlösung von Lastschriften, Schecks, Dauerauftägen, Überweisungen sowie für Benachrichtigungen
Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften und Schecks, weil das Kundenkonto nicht gedeckt ist, wird sie in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Kosten, die dabei anfallen, dürfen Kunden nicht berechnet werden - auch nicht Kosten für die Benachrichtigung. Gleiches gilt bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen. (Urteile vom 21.10.1997 - XI ZR 5/97, XI ZR 296/96 und vom 13.02.2001 – XI ZR 197/00).
Viele Geldinstitute haben die für Rücklastschriften rechtswidrig kassierten Entgelte ihren Kunden nicht zurückerstattet, sondern kurzerhand in "Schadenersatz" umbenannt. Allerdings dürfen Banken nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung auch kein Entgelt in Form von Schadenersatz fordern. Ebenfalls unzulässig ist das bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen (Urteil vom 8.3.2005 – XI ZR 154/04).
Das Kreditinstitut muss Kunden über nicht eingelöste Schecks und Lastschriften oder über nicht ausgeführte Überweisungen und Daueraufträge wegen mangelnder Deckung benachrichtigen. Da es damit lediglich seine Pflicht zur Schadensminderung erfüllt, durfte es dafür bisher keine Gebühr in Rechnung stellen (Urteil vom 13.02.2001 - XI ZR 197/00).
Mit der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie im November 2009 können sich die Banken jetzt jedoch Auslagen erstatten lassen (laut
§ 675 o BGB). Dies gilt unseres Erachtens nach aber nicht für die alte Einzugsermächtigung. Falls Ihr Kreditinstitut Ihnen eine Gebühr belastet, klären Sie zunächst mit ihm ab, ob es das alte Einzugsermächtigungsverfahren angewendet hat. Falls ja, fordern Sie die Korrektur der Belastungsbuchung. Entgelt für die Kontenpfändung
Die Bank darf für eine Kontopfändung und deren monatliche Überprüfung kein Geld verlangen, da sie gesetzlich verpflichtet ist, die Pfändung zu bearbeiten. Auch Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen betroffene Kunden nicht zahlen (Urteile vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98 und vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99).
Entgelt für die Führung eines Darlehenskontos
Vergibt die Bank ein Darlehen und eröffnet dazu ein eigenes Konto, dann darf sie kein Entgelt verlangen, um dieses Konto zu führen (BGH, Urteil vom 07.06.2011, AZ. XI ZR 388/10). Die Begründung: Die Führung des Kontos liege allein im Interesse der Bank, die die eingehenden Tilgungszahlungen zu verbuchen hat. Dagegen habe der Kunde kein Interesse an diesem Konto, da er seine Zahlungen anhand der ihm vorliegenden Unterlagen prüfen kann. Hiervon zu unterscheiden ist aber die Führung eines Girokontos, von dem die Bank die Tilgungsleistungen abbucht.
Weitere zulässige und unzulässige Bankgebühren finden Sie auch unter den Stichwörtern Geldanlage und (Bau)Darlehen.

